Satzung

Die Satzung des FC Bayern-Fanclub Steigalm

§ 1 Name und Sitz des Clubs

(1) Der Fan-Club führt den Namen
„FC Bayern-Fanclub Steig-Alm
und hat seinen Sitz in
Wildparkstraße 15
56470 Bad Marienberg

§2 Zweck des Fanclubs

(1) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge im Sinne eines toleranten und gewaltfreien Fanbrauchtums, Unterstützung des FC Bayern München, der gemeinsame Besuch von Fußballspielen, Busreisen, Feste und andere Aktivitäten des Fanclubs.

§ 3 Dauer des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. jeden Kalenderjahres
(2) Die Auflösung des Vereins tritt ein
1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
2) Durch Staatsakt aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts,
3) Durch Wegfall sämtlicher Mitglieder

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden die sich dem Verein verbunden fühlen
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können solche Mitglieder des Vereins zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, die sich als langjährige Vorsitzende des Vorstandes in einem herausragenden Maße und den Verein verdienst gemacht haben. Der/Die Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit Sitz und beratender Stimme an. Weitere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1) An allen Versammlungen teilzunehmen,
2) An allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen
3) Als volljähriges Mitglied gewählt zu werden
4) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
1) Durch den Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Peron,
2) Durch schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres,
3) Durch Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmung der Satzung verstößt oder sich vereinsschädigend verhält oder seiner Verpflichtung als Vereinsmitglied nicht           nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ausgeschlossene Mitlieder haben kein Anrecht auf Rückzahlungen gezahlter Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung,
2) Der Vorstand
(2) Alle Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Es werden keine Sitzungsgelder gezahlt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in den gesetzlichen bestimmten und in dieser Satzung vorgesehenen Fällen. Im Einzelnen unterliegt ihrer Beschlussfassung insbesondere die
1) Wahl der Vorstandmitglieder
2) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern und Entgegennahme des Prüfungsberichts
3) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
4) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5) Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens 1 x im Jahr zusammen. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich per Brief oder E-Mail vom Vorstand einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorstand innerhalb von      4 Wochen einberufen, wenn dies von 1/3 der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit das Gesetz und die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(5) Einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedürfen folgende Beschlüsse
1) Auflösung des Vereins
2) Änderung der Satzung
(6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer, den der jeweilige Leiter benennt, angefertigt und von diesem und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
(8) Wahlberechtigt sind alles Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassierer. Weiter gehören dem Vorstand mindestens 2 Beisitzer und ein Schriftführer an. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und stellt das Arbeitsprogramm auf.
(3) Der Vorsitzende beruft alles Sitzungen der Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Ist der Vorsitzende verhindert, so vertritt ihn der Stellvertreter.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen.
(5) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die Behörden aus formalen Gründen verlangen oder aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden, beschließen. Die Mitglieder sind zu informieren.
(6) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, die mit Beitragszahlungen mehr als 3 Monate im Verzug sind.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Kassenprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer aus, oder kann einer aus einem dringenden Grund die Aufgaben nicht erfüllen, prüft der zweite zusammen mit einem von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand ausgewählten Vertreter.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der im Voraus zu entrichten ist. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
1) Erwachsene: 25€
2) Jugendlichen 14-unter 18 Jahre 10€
3) Kinder unter 14 Jahren sind beitragsfrei
(2) Sind Beitragszahlung über einen Zeitraum von 3 Monaten im Verzug, so kann das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Kassenprüfungen erfolgen 1 x jährlich durch die gewählten Kassenprüfer.

§ 12 Vereinslokal

(1) Vereinslokal ist die Gaststätte Steig-Alm, Wildparkstraße 15, 56470 Bad Marienberg

§ 13 Stammtischtreffen der Fanclub-Mitglieder

(1) Um einen guten Kontakt zwischen den Mitgliedern des „Steigalm-Fanclubs FC Bayern“ aufrecht zu erhalten, wird immer am 1. Freitag der geraden Monate ein Stammtisch in der Steig-Alm eingerichtet. Die Mitglieder werden gebeten, hiervon regen Gebrauch zu machen, da dann auch mögliche Aktivitäten der Zukunft vorab besprochen werden können.

§ 14 Auflösung des Fanclubs

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Evtl. vorhandenes Clubvermögen wird einer karitativen Einrichtung in Bad Marienberg zugeführt.

§ 15 Bedingungen nach dem Kartenerwerb

(1) Für die Spielbesuche erworbenen Karten dürfen von den Mitgliedern nicht im Internet verkauft werden. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss aus dem Fanclub und zum Ausschluss des Fanclubs beim FC Bayern München.

§ 16 Haftungsausschluss

(1) Der FC Bayern Fanclub Steig-Alm und deren Verantwortliche übernehmen bei jeglicher Art von Zusammenkünften des Fanclubs keine Haftung für Personen-Sach-oder Vermögensschäden. Dies gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder, sowie für Jugendliche unter 18 Jahren. Bei Aktivitäten (Fahrten, Wanderungen usw.…) des Fanclubs muss zudem jeder Jugendliche unter 16 Jahren eine erziehungsberechtigte Person vorweisen können.